Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durchführen lassen.
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal - bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
Eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit muss durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft erfolgen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Als zugelassener ambulanter Pflegedienst führen wir die von den Pflegekassen geforderten Beratungsbesuche in Ihrer Häuslichkeit durch. Bitte denken Sie rechtzeitig daran einen Beratungsbesuch anzufordern. Die Pflegekassen sind dazu berechtigt das Pflegegeld entsprechend zu kürzen sofern Sie dieser Beratungspflicht nicht nach kommen.Für uns steht die Menschlichkeit an erster Stelle. Wir legen besonderen Wert darauf Sie als Gast in Ihrem Hause adäquat zu beraten. Wir orientieren uns an Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen. Wir machen uns einen kurzen Überblick über Ihre Pflegesituation, geben hilfreiche Tipps und informieren über etwaige Hilfsmittel und Angebote, um Sie und Ihre Pflegeperson zu entlasten.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch.